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Lexikon Handelsvertreterrecht von A - Z
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Abrechnung
Nach § 87 a HGB ist der Provisionsanspruch entstanden, sobald der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Gemäß § 87c HGB hat der Unternehmer monatlich über die Provisionen abzurechnen. Wird erst später abgerechnet, hat der Handelsvertreter einen Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss, der spätestens am letzten Tag des folgenden Monats fällig ist. Diese Vorschrift ist zwingend, d.h., es können keine Abweichungen wirksam vertraglich vereinbart werden.
Abtretungsverbot
Ein vertragliches Abtretungsverbot ist durch Einfügung des § 354 a HGB unwirksam. Deshalb ist das Abtretungsverbot, auch wenn es im Vertrag steht, unbeachtlich.
Aktivierung von Provisionsansprüchen
Siehe Bilanzierung von Provisionsansprüchen.
Alleinvertreter
Die Zusage der Alleinvertretung bestimmt, dass selbst der Inhaber oder der Geschäftsführer eines vertretenen Unternehmens nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Handelsvertreters vertriebliche Aktivitäten hinsichtlich des geschützten Gebietes entfalten darf. Die Vergabe einer "Allein"vertretung muss ausdrücklich vereinbart werden.
Aufhebungsvereinbarung
Eine Vertragsbeendigung im gegenseitigen Einvernehmen ist stets möglich. Eine einvernehmliche Vertragsaufhebung ist ausgleichserhaltend. Eine solche Vereinbarung berührt den Ausgleichsanspruch selbst dann nicht, wenn die Initiative zur Aufhebung vom Handelsvertreter ausging.
Aufrechnung
Eine Aufrechnung soll nach dem Gesetz immer dann möglich sein, wenn sich zwei aufrechenbare Forderungen gegenüberstehen. Insbesondere in der Insolvenz kann die Aufrechnung die einzige Möglichkeit sein, Forderungen außerhalb des Konkursverfahrens durchzusetzen. Es kann allerdings ein Aufrechnungsverbot vereinbart werden.
Aufwendungsersatz
Sollen nach dem Vertrag Reklamationen von Kunden bearbeitet werden oder die Bonität von Kunden durch den Handelsvertreter geprüft werden, kann neben der eigentlichen Provision vereinbart werden, dass eine Pauschale oder eine Einzelabrechnung für diese Aufendungen, die nicht im Zusammenhang mit der Vermittlung von Geschäften stehen, gezahlt wird. Ein separater Aufwendungsersatz muss jedoch vereinbart werden.
Ausgleichsanspruch
Ob und in welcher Höhe ein Handelsvertreter bei seinem Ausscheiden einen Ausgleichsanspruch hat, hängt von zahlreichen Voraussetzungen ab, die in § 89 b HGB im Einzelnen geregelt sind.
Beendigung
Kündigt das Unternehmen ordentlich, bleibt der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bestehen. Bei einer ordentlichen Kündigung durch den Handelsvertreter entfällt der Ausgleichsanspruch. Ausnahme: Die Fortsetzung kann dem Handelsvertreter aus Gesundheits- oder Altersgründen nicht mehr zugemutet werden.
Sofern ein wichtiger Grund oder begründeter Anlass zur Kündigung für den Handelsvertreter vorliegt, bleibt der Ausgleichsanspruch ebenfalls erhalten. Gleiches gilt für den Fall der einvernehmlichen Aufhebung eines Vertrages. Kann allerdings das Unternehmen aus wichtigem Grund kündigen, entfällt der Ausgleich.
Neukunden
Die Höhe des Ausgleichsanspruchs hängt im Wesentlichen davon ab, welche erheblichen Vorteile der Unternehmer aus dem vom Handelsvertreter aufgebauten und dem Unternehmer verbleibenden Kundenstamm zukünftig ziehen wird. Der Fortbestand der vom Handelsvertreter vermittelten Geschäftsbeziehungen wird dabei vermutet.
Die Höchstgrenze für den Ausgleichsanspruch beträgt eine Jahresvergütung, die regelmäßig nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre berechnet wird bzw. bei kürzerer Laufzeit des Vertrages sich am Durchschnitt der Gesamtlaufzeit des Vertrages bemisst. Die häufig vertretene Meinung, der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters beliefe sich generell auf eine Jahresprovision, ist allerdings nicht richtig.
Berechnung
Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruches ist zunächst zu ermitteln, welche Vorteile der Unternehmer aus Geschäften mit den vom Handelsvertreter geworbenen Neukunden und intensivierten Altkunden (Faustformel 100% Umsatzsteigerung) in den letzten 12 Monaten des Vertrages erzielt hat.
Nach der Rechtsprechung des BGH kann unterstellt werden, dass die Provisionsverluste des Handelsvertreters in dieser Zeit (Vermittlungs- bzw. Abschlussprovisionen) den Unternehmervorteilen entsprechen (BGH, Urteil vom 15.07.2009, Az. VIII ZR 171/08).
Wenn jedoch bei so genannten Einmalprovisionen Provisionsverluste nicht eintreten, bedeutet dies nicht automatisch den Wegfall eines Ausgleichsanspruches, da der Unternehmer unter Umständen noch Vorteile (Folgegeschäfte) aus den geschaffenen Geschäftsbeziehungen hat. Gegebenfalls kann der Unternehmer auch verpflichtet werden, Auskünfte hierüber zu erteilen. Entscheidend sind die Unternehmervorteile, fehlende Provisionsverluste können jedoch bei der Billigkeitsprüfung Berücksichtigung finden.
Es ist weiter festzustellen, wie voraussichtlich die Geschäftsbeziehungen angehalten hätten. Als Prognosezeiträume sind regelmäßig 2 - 5 Jahre anzunehmen. Voraussichtliche Umsatzrückgänge und Kundenabwanderungen sind mindernd zu beachten, sofern sie bei Vertragsende abzusehen waren.
Daneben können weitere andere Umstände unter Billigkeitsaspekten die Höhe des Rohausgleichs beeinflussen. (z. B. eine vom Unternehmer finanzierte Altersversorgung für den Handelsvertreter, die wirtschaftliche Lage oder die Frage, ob der Handelsvertreter überhaupt Provisionsverluste erleidet).
Schließlich ist bei der Berechnung des Rohausgleichs noch in der Regel eine Abzinsung zu berücksichtigen, da der Ausgleich in einer Summe sofort zu zahlen ist.
Der ermittelte Rohausgleich kann eine Jahresprovision nach § 89b HGB über- oder unterschreiten. Überschreitet der Rohausgleich eine durchschnittliche Jahresprovision, so ist der Ausgleichsanspruch auf die Jahresvergütung zu kürzen (Höchstbetrag). Bei der Berechnung des Höchstbetrages sind sämtliche Vergütungen, die der Handelsvertreter erhalten hat, mit einzubeziehen.
Unterschreitet der Rohausgleichsbetrag die berechnete Jahresprovision, so ist der Ausgleichsanspruch auf den Rohausgleichsbetrag beschränkt.
Verzicht / Geltendmachung
Eine vertragliche Regelung, die als voller oder teilweiser Verzicht auf den Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB anzusehen ist, kann aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht wirksam werden. An ihre Stelle tritt bei Vertragsende ausschließlich die gesetzlich zulässige Regelung.
Der Ausgleichsanspruch muss innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend gemacht werden.
Beispiel:
Rohausgleich
Neukundenprovisionen der letzten 12 Monate: 30.000,-- EUR inklusive Umsatzsteuer.
Provisionsverluste =
Unternehmervorteile:
| 1 Jahr nach Vertragsende: - 15 % (Abwanderung) |
25.500,-- |
| 2 Jahr nach Vertragsende: - 15 % |
21.675,-- |
| 3 Jahr nach Vertragende: - 15 % |
18.424,-- |
| 4 Jahr nach Vertragsende: - 15 % |
15.660,-- |
| 5 Jahr nach Vertragsende: - 15 % |
13.311,-- |
| Vorteile gesamt: | 94.570,-- |
| Abzinsung 10 %: | 85.113,-- |
| Rohausgleichsbetrag: | 85.113,-- |
Höchstbetrag
Jahresdurchschnitt sämtlicher Vergütungen anhand der letzten 5 Jahre: 65.000,-- EUR inklusive Umsatzsteuer.
Der Ausgleich beträgt demnach EUR 65.000,-- , da der Rohausgleich über dem Höchstbetrag liegt.
Ausländische Verträge
Nach international anerkannten Rechtsgrundsätzen wird üblicherweise einem Handelsvertretungsvertrag das Recht desjenigen Landes zu Grunde gelegt, in dem der Handelsvertreter eine Tätigkeit entfaltet. Wird der Handelsvertreter in Deutschland tätig, mithin deutsches Recht.
Mittlerweile ist die EG-Richtlinie für Handelsvertreter in allen Mitgliedsstaaten umgesetzt worden, so dass man von einer einheitlichen Rechtsanwendung ausgehen sollte. Allerdings ist es bei der Umsetzung z.T. zu großen Fehlern in den jeweiligen Ländern gekommen. Darüber hinaus ist das neue Recht für viele Richter sicherlich noch Neuland. Insbesondere zum Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters gibt es in manchen Ländern noch keinerlei Erfahrungen.
Aus Sicht des Handelsvertreters kann es deshalb von Vorteil sein, deutsches Recht zu vereinbaren.
Außerordentliche Kündigung
Nach den gesetzlichen Anforderungen liegt ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vor, wenn eine weitere Zusammenarbeit der Parteien unzumutbar geworden ist.
Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung auf Seiten des Handelsvertreters kann vorliegen, wenn das vertretene Unternehmen wiederholt verspätet Provisionen abrechnet und zahlt oder durch unwahre Behauptungen das geschäftliche Ansehen oder den persönlichen Ruf des Handelsvertreters beeinträchtigt.
Die Konkurrenztätigkeit des Handelsvertreters berechtigt den Unternehmer regelmäßig zur fristlosen Kündigung, wobei der Ausgleichsanspruch entfällt.
Abzug
Die Provisionshöhe ist abhängig vom Auftragswert, der mit dem Abnehmer vertraglich vereinbart wurde. Gem. § 87 b Abs. 2 HGB sind Nachlässe bei Barzahlung (Skonti) bei der Berechnung der Provision nicht abzuziehen.
Nebenkosten, wie Fracht, Verpackung, Montage usw. können bei der Berechnung der Provision negativ berücksichtigt werden, wenn sich deren Höhe ausdrücklich aus der Rechnung ergibt (§ 87 b Abs. 2 HGB). Allerdings ist diese gesetzliche Vorschrift nicht zwingend, so dass eine vertragliche Abweichung zu Lasten des Handelsvertreters vereinbart werden kann.
Beendigung des Vertrages
Ein Handelsvertretervertrag kann unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen ordentlich von beiden Seiten gekündigt werden. Die Frist beträgt im ersten Vertragsjahr ein Monat, im zweiten Jahr zwei Monate, im dritten bis fünften Jahr drei Monate und nach dem fünften Jahr sechs Monate, und zwar jeweils zum Monatsende, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen ist. Kürzere Fristen können im Vertrag nicht vereinbart werden.
Kündigt das Unternehmen ordentlich, bleibt der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bestehen. Bei einer ordentlichen Kündigung durch den Handelsvertreter entfällt der Ausgleichsanspruch.
Bei gerechtfertigter Kündigung aus wichtigem Grund müssen die Kündigungsfristen nicht eingehalten werden. Sofern ein wichtiger Grund zur Kündigung für den Handelsvertreter vorliegt, bleibt der Ausgleichsanspruch erhalten.
Berichtspflicht
Sinn von Berichten des Handelsvertreters sind Marktforschung und Marktbeobachtung, nicht jedoch Reisetätigkeitsberichte, die zu Kontrollzwecken benutzt werden könnten. Das Oberlandesgericht Köln hat insoweit entschieden, dass sich der Handelsvertreter vom angestellten Reisenden unter anderem dadurch unterscheidet, dass es ihm freisteht, über Einzelheiten seiner Arbeits- und Werbemethoden zu schweigen.
Bezirksprovision
Sobald dem Handelsvertreter eine Gebietsvertretung übertragen wird, hat er als Gebietsvertreter Anspruch auf Provision aus allen direkten und indirekten Geschäften mit Abnehmern des übertragenen Gebietes.
Zulässig ist eine Vereinbarung die bestimmt, dass der Handelsvertreter nur Provisionen für vermittelte Geschäfte mit Kunden erhält. Ein Anspruch auf Bezirksprovision, d. h. für Direktgeschäfte zwischen der vertretenen Firma und den Kunden, steht dem Handelsvertreter dann nicht zu.
Bezirksvertreter
Siehe Alleinvertretungsrecht und Bezirksprovision.
Bilanzierung von Provisionsansprüchen
Für den bilanzierenden Handelsvertreter stellt sich die Frage, wann Provisionsansprüche zu aktivieren sind; entweder bei Abschluss des Geschäfts zwischen dem vertretenden Unternehmen und dem Kunden oder bei Ausführung des Geschäfts.
Der Bundesfinanzhofes hat hierzu im Jahre 1967 entschieden, dass Provisionsansprüche erst dann zu aktivieren sind, wenn das Geschäft ausgeführt wird (Urteil des BFH vom 03.05.1967, abgedruckt in Bd. 88, S. 498).
Voraussetzung hierzu ist, dass im Handelsvertretervertrag gemäß § 87a HGB geregelt ist, dass der Handelsvertreter erst Anspruch auf seine Provisionen hat, sobald der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters entsteht dann erst bei Ausführung des Geschäfts. Der Provisionsanspruch ist zwischen Abschluss des Geschäfts und der Ausführung lediglich aufschiebend bedingt. Er wird dann zu einem unbedingten Provisionsanspruch, wenn das Geschäft ausgeführt wird (vgl. Baumach/Hopt, HGB, zu § 87a HGB, Rdn. 2, beigefügt als Anlage 1).
Der Begriff "ausgeführt" in § 87 HGB bedeutet, dass das vertretende Unternehmen die vertraglich geschuldete Leistung erbringt (vgl. Baumach/Hopt, HGB, zu § 87a HGB, Rdn. 5, Anlage 1); also die verkauften Apparate geliefert werden. Ausführung bedeutet somit nicht Abschluss des Geschäfts.
Entscheidend für den unbedingten Provisionsanspruch -und damit die Aktivierung- ist somit der Zeitpunkt der Ausführung des Geschäfts und nicht der Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Bonitätsprüfung
Es sollte ausreichen, wenn der Handelsvertreter sich verpflichtet, die vertretene Firma bei der Prüfung der Bonität von Kunden zu unterstützen. Die Verpflichtung des Handelsvertreters, die Bonität von Kunden zu prüfen, geht zu weit. Man könnte darunter verstehen, dass der Handelsvertreter selbst Bankauskünfte über Kunden einzuholen hat oder sogar einen Notar mit der Einsicht in Grundbücher beauftragen muss, um hypothekarische Belastungen von Kundengrundstücken feststellen zu können. Zu derartigen Überprüfungsmaßnahmen ist das vertretene Unternehmen zumeist besser in der Lage.
Buchauszug
Der Buchauszug soll dem Handelsvertreter die Nachprüfung ermöglichen, ob die erteilten Provisionsabrechnungen richtig und vollständig sind und zwar im Hinblick auf jedes einzelne provisionspflichtige Geschäft. Der Buchauszug hat alle nach § 87 HGB als provisionspflichtig in Betracht kommende Geschäfte zu umfassen und muss alles enthalten, was die Bücher des vertretenen Unternehmens ausweisen und was für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung von Bedeutung sein kann (OLG Bamberg, Beschluss vom 22.03.1990, abgedruckt in HVR Nr. 692).
Ein Buchauszug muss enthalten:
Name des Kunden Auftragsdatum Warenart Warenmenge Stadium der Ausführung des Auftrages Angabe der Annullierungen und Retouren mit Angabe der Gründe hierfür Rechnungsdatum Rechnungsbetrag Gezahlte Provision Datum der Provisionszahlung
Der Anspruch auf einen Buchauszug ist an keine Voraussetzungen gebunden ( vgl. Urteil des OLG Nürnberg vom 28.12.1990 (HVR Nr. 710) mit dem Leitsatz: "Der Anspruch auf einen Buchauszug ist an keinerlei Voraussetzungen gebunden, außer der, dass ihn der Handelsvertreter verlangt.")
Die sich aus einem Buchauszug ergebenden Informationen gehen weit über das hinaus, was in einer Provisionsabrechnung üblicherweise aufgeführt wird. Es muss sich um eine aus sich selbst heraus selbständige Übersicht sämtlicher Geschäfte handeln, die für den Handelsvertreter von Bedeutung sind. Zur Vollständigkeit des Buchauszuges gehört deshalb auch die Aufnahme solcher Kundengeschäfte, hinsichtlich derer Meinungsverschiedenheiten zwischen Unternehmer und Handelsvertreter darüber bestehen, ob der Handelsvertreter Provisionsansprüche aus diesem Geschäft herleiten kann (OLG Düsseldorf, Der Betrieb 1971, Seite 1857).
Ferner muss der Buchauszug auch die vertragswidrig abgeschlossenen und noch schwebenden Geschäfte erfassen, die erst nach § 87 Abs. 3 HGB bedingt provisionspflichtig sind (OLG Köln, Urteil vom 20.06.97, BB 1997, Seite 213 f mit weiteren Nachweisen). Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges setzt auch nicht voraus, dass Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Provisionsabrechnungen bestünden (OLG Köln, a.a.O.).
Bucheinsicht
Gem. § 87 c Abs. 4 HGB kann die Bucheinsichtnahme mit Hilfe eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchsachverständigen bzw. durch einen solchen alleine erfolgen. Die Auswahl einer der beiden Berufsstände und der Person stehen dem Handelsvertreter zu. Die Kosten solcher Prüfung durch einen Dritten trägt der Handelsvertreter; ergibt sich aber die Unrichtigkeit der Abrechnung oder des Auszugs, so muss der Unternehmer sie als Schadensersatz wegen Verletzung seiner Abrechnungspflicht erstatten (BGH 32, Seite 306).
Delkredere
Die Delkredere-Haftung des Handelsvertreters gilt für den Fall der Nichtzahlung eines Kunden. Der Handelsvertreter kann u.U. in Höhe des vollen Rechnungsbetrages in Anspruch genommen werden. Es sollte ggf. eine gesonderte Delkredereprovision vereinbart werden. Die wirtschaftliche Tragweite einer solchen Regelung sollte vom Handelsvertreter vorher ganau bedacht werden.
Einstandszahlung
Bei Übernahme einer neuen Vertretung ist es durchaus üblich, dass vom Handelsvertreter eine sogenannte Einstandszahlung geleistet wird. Der nachfolgende Handelsvertreter übernimmt damit die Zahlung des Ausgleichsanspruchs seines Vorgängers.
Fraglich ist, ob durch die Einstandszahlung sämtliche Kunden bei Vertragsbeginn als Neukunden im Sinne des § 89b HGB gelten. Der Bundesgerichtshof vertritt die Auffassung, dass eine Vereinbarung vorliegen muss, die klarstellt, dass sämtlich Kunden durch die Zahlung der Eintstandsumme als Neukunden gelten.
Aus Sicht des Handelsvertreters sollte bei der Ausgleichsübernahme vereinbart werden, dass sämtliche Kunden als Neukunden gelten. Ferner sollte aus Sicht des Handelsvertreters geregelt sein, was mit der Einstandszahlung passiert, wenn der Vertrag vorzeitig endet.
Europäisches Handelsvertreterrecht
Am 18.12.1986 hat die Europäische Gemeinschaft eine Richtlinie betreffend die selbständigen Handelsvertreter erlassen. Die Rechtsangleichung der Mitgliedsstaaten ist zwischenzeitlich erfolgt.
Die Handelsvertreterrichtlinie ist stark vom deutschen Recht beeinflusst. Von den einzelnen Regelungen der Richtlinie durften die Mitgliedsstaaten nur in den Fällen abweichen, in denen die Richtlinie selbst Ausnahmemöglichkeiten oder ein Ermessen ausdrücklich vorsah. Dennoch ist die Umsetzung in das nationale Recht in einigen Staaten stark abgewichen. Ziel der Richtlinie war es, eine Rechtsangleichung in der EU vor allem zum Schutz des Handelsvertreters zu schaffen. Um Wettbewerbsverzerrungen in der EU zu vermeiden, musste insbesondere das jeweilige nationale Recht eine Entschädigungsregelung bei Vertragsbeendigung beinhalten. Die EG-Richtlinie gab den Mitgliedsstaaten die Wahlmöglichkeit eine Entschädigung nach dem Beispiel des französischen Rechts zu geben, die keinen Höchstbetrag vorsieht oder einen Ausgleich nach dem Beispiel des deutschen Rechts mit Höchstbegrenzung zu regeln.
Franchise
Der Vertragstypus des Franchisevertrages ist im BGB nicht gesondert geregelt. Vertragspartner eines Franchisesystems sind der Franchisegeber und eine Anzahl von Franchisenehmern. (Beispiele: Mc Donald's und Sunpoint). Der Franchisegeber verkauft dabei eine Marketingidee an die Franchisenehmer. Er ist für die Marken- und Produktpflege verantwortlich. Die Franchisenehmer sind rechtlich selbständig. Sie handeln im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
Die Rechtsprechung hat sich auf einige rechtliche Rahmenbedingungen festgelegt. Für den Franchisegeber besteht vor Vertragsabschluss eine Aufklärungspflicht über die Rentabilität und die allgemeine Eignung seines Systems. Der Franchisegeber ist für die Aufklärung darlegungs- und beweispflichtig. Feste Richtpreise durch den Franchisegeber sind zulässig. Die Weisung, die Vertriebswaren nur in den vertraglich festgelegten Geschäftsräumen zu vertreiben, ist unzulässig. Ebenso unzulässig sind vertragliche Absprachen über eine Marktaufteilung.
Eine analoge Anwendung des Handelsvertreterrechts ist von der Rechtsprechung bislang nur im Bezug auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot vorgenommen worden. Gemäß § 90a Abs. 1 Satz 3 analog hat der Franchisegeber im Falle eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes eine Karenzentschädigung an den Franchisenehmer zu zahlen. Aufgrund der Ähnlichkeit zwischen Franchisevertrag und Vertragshändlervertrag kann man jedoch ebenfalls Analogien zum Handelsvertreterrecht bilden. Bei Einbindung eines Franchisenehmers in die Absatzorganisation des Franchisegebers und der Verpflichtung, Kunden nach Beendigung des Vertrages überlassen zu müssen, könnte man auch über einen Ausgleichsanspruch des Franchisenehmers nachdenken.
Freistellung
Die Möglichkeit der Freistellung des Handelsvertreters von seiner Tätigkeit bis zum Vertragsende muss vertraglich geregelt sein. Fehlt eine solche Regelung im Vertrag, muss sich der Handelsvertreter nicht zwangsläufig freistellen lassen, da er keine Neukunden mehr werben kann und sich dies negativ auf den Ausgleichsanspruch auswirken kann.
Infolge der Freistellung verliert der Handelsvertreter keine Ansprüche auf die Bezirksprovision und auf Provision aus Nachbestellungen solcher Kunden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat . Diese Vergütungen stehen dem Handelsvertreter auch ohne Tätigkeit im konkreten Einzelfall zu.
Fristlose Kündigung
Siehe außerordentliche Kündigung
Gebietsverkleinerung
Eine Bestimmung, wonach dem vertretenen Unternehmen das Recht vorbehalten bleibt, dass Vertretungsgebiet neu festzulegen, kann wirksam vereinbart werden. Aus Sicht des Handelsvertreters könnte mit einer solchen Klausel das Vertretungsgebiet derart verkleinert werden, dass die Vertretung wirtschaftlich untragbar wird. Eine einseitige Gebietsverkleinerungsklausel ist ein Mittel, den Handelsvertreter in seinen Einnahmen zu beschränken.
Gerichtsstandsvereinbarung
Gerichtsstandsvereinbarungen können wirksam nur Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches abschließen. Siehe auch Kaufmannsbegriff.
GmbH
Auch die GmbH kann als juristische Person ein Handelsvertretung im Sinne des § 84 HGB begründen. Es kann einen oder mehrere Gesellschafter geben, von denen einer oder mehrere als Geschäftsführer ausgewiesen sind (auch angestellte Geschäftsführer sind möglich).Vorteilhaft aus Sicht des Handelsvertreters ist, dass die Dienste nicht mehr persönlich geleistet werden müssen. Der Einsatz von Untervertretern wird erleichtert. Die Haftung der Gesellschaft entspricht der Höhe der Kapitaleinlagen, die ihre Gesellschafter insgesamt geleistet haben, mindestens 25.000 EURO (auch Sachwerte). Wenn diese Einlage geleistet ist, haftet kein Gesellschafter mehr mit seinem Privatvermögen. Kreditgeber achten i. d. R. darauf, dass ihnen bei der Aufnahme von Krediten private Sicherheiten angeboten werden. Auch müssen sich die Gesellschafter häufig für die Rückzahlung der von der GmbH aufgenommenen Kredite verbürgen und haften insoweit mit ihrem Privatvermögen.
Vorteil einer GmbH als Handelsvertretung ist insbesondere der persönliche Haftungsausschluss. Nachteile liegen in den aufwendigen Gründungsformalitäten durch notarielle Beurkundungen oder Beglaubigungen begründet.
Auch ein Einzelunternehmer kann seinen Betrieb durch eine notariell beurkundete Erklärung in eine GmbH umwandeln. In dieser sogenannten Ein-Mann-GmbH sind die Vorteile eines Einzelunternehmers mit denen der GmbH vereint.
Handelsvertreter
Als Handelsvertreter wird gemäß § 84 HGB bezeichnet, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Die Selbstständig ist durch die freie Gestaltung der Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Dies unterscheidet den Handelsvertreter vom sog. "angestellten Reisenden".
Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen für das Handelsvertreterrecht sind in den §§ 84 - 92 c des Handelsgesetzbuches geregelt.
Handelsvertreterverträge
Handelsvertreterverträge sind zwar auch mündlich wirksam, sollten aber schriftlich geschlossen werden. Der Handelsvertreter hat ein Recht auf einen schriftlichen Vertrag.
Höchstbetrag
Siehe Ausgleichsanspruch.
Informationspflichten
Siehe Berichtspflicht.
Kaufmannsbegriff
Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches sind alle Gewerbetreibende, die ein Handelsgewerbe betreiben - ohne Rücksicht auf die Branche. Dies können auch Handelsvertreter sein.
Handelsgewerbe ist dabei jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Die obligatorische Eintragung in das Handelsregister ist deklaratorisch. Entscheidend ist, ob es sich bei der ausgeübten Tätigkeit als Handelsvertreter überhaupt um ein Gewerbe handelt und ob nach Art und Umfang eine kaufmännische Einrichtung erforderlich ist.
Kleine Gewerbebetriebe, die keine kaufmännische Einrichtung benötigen, müssen sich nicht im Handelsregister eintragen lassen und sind damit keine Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches. Sie können allerdings freiwillig durch Eintragung in das Handelsregister zu "vollwertigen" Kaufleuten werden; mit allen sich ergebenden Rechten und Pflichten.
Ist nach Art und Umfang eine kaufmännische Einrichtung erforderlich, hat sich der Kaufmann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Ob dies bei einer Handelsvertretung erforderlich ist, hängt vom Umsatz, Zahl der Beschäftigten etc. ab.
Kundenliste
Sobald bei Vertragsbeginn eine Liste der im Bezirk bereits vorhandenen kaufenden Kunden mit den jeweils zugehörigen Umsätzen der letzten 12 Monate vor Vertragsbeginn übergeben wird, kann hieraus nicht nur die Bedeutung der einzelnen Kunden im Bezirk ersehen werden, sondern auch die Berechnung und Darlegung des Ausgleichsanspruchs erheblich erleichtert werden.
Kundenkreisverkleinerung
Siehe Gebietsverkleinerung.
Musterkollektion
Der Verkauf bzw. die in Rechnungsstellung von Musterartikeln ist in gewissen Branchen üblich. Eine solche Regelung verstößt allerdings gegen ein Verbot gem. 86 a Abs. 1 und Abs. 3 HGB. Danach sind Muster u. a. Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, auch wenn das Gesetz nicht ausdrücklich von der Unentgeltlichkeit spricht. Eine entsprechende Vertragsvereinbarung währe daher unwirksam.
Pflichten des vertretenen Unternehmens
Die in § 86 a HGB geregelten Pflichten des vertretenen Unternehmens beziehen sich auf die umfangreiche Benachrichtigungspflicht über wichtige Marktinformationen und die Unterstützung des Handelsvertreters mit erforderlichen Unterlagen und Materialien. Ferner hat das vertretene Unternehmen den Handelsvertreter zu unterrichten, wenn es ein Geschäft annimmt oder ablehnt, das vom Handelsvertreter vermittelt wurde, oder wenn es ein abgeschlossenes Geschäft ausführt oder nicht ausführt.
Pflichten des Handelsvertreters
Der Handelsvertreter muss sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften bemühen und hat dabei das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen. Er hat seinen Vertragspartner über alle wichtigen Angelegenheiten, insbesondere erfolgte Vermittlungen und Abschlüsse zu informieren.
In Rechtsprechung und Lehre ist anerkannt, dass für das Weisungsrecht des Unternehmers bzw. für die Weisungsgebundenheit des Handelsvertreters der Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen maßgebend ist und dass das Weisungsrecht sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen halten muss. Liegt zweifelsfrei ein Handelsvertretervertrag vor, so darf das Weisungsrecht sich nur unwesentlich - das folgt aus § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB - auf die freie Tätigkeitsgestaltung einerseits und die freie Arbeitszeitbestimmung des Handelsvertreters andererseits (§ 84 Abs. 1 Satz 2) oder auf Umstände, die mit der selbständigen Stellung des Handelsvertreters nicht vereinbar sind, beziehen. Es gilt mithin der Grundsatz, dass die vom Unternehmer erteilten Weisungen die rechtliche Selbständigkeit des Handelsvertreters nicht in ihrem Kerngehalt beeinträchtigen dürfen.
Provisionsanspruch
Auf den Provisionsanspruch entsteht eine Provisionsanwartschaft, wenn der Unternehmer das Geschäft abgeschlossen hat. Mit Ausführung des Geschäfts entsteht der Provisionsanspruch endgültig. Der Ausführung des Geschäfts steht es gleich, wenn das Geschäft hätte ausgeführt werden müssen oder es nicht mehr ausgeführt wird.
Der Provisionsanspruch wird nach dem Gesetz spätestens am letzten Tag des Monats fällig, in dem über den Anspruch abgerechnet wird. Normalerweise sollte dies im Folgemonat nach Geschäftsausführung sein.
Die Bestimmung, dass die Provision erst fällig wird, wenn der Kunde den Kaufpreis bezahlt hat, ist zwar zulässig, aber stellt die Ausnahme dar. Die gesetzliche Regelung läßt den Provisionsanspruch entstehen, sobald die Ware geliefert worden ist. Wenn Ausnahmen von diesem Grundsatz vereinbart werden sollen, führt dies zu einem zwingenden Provisionsvorschussanspruch des Handelsvertrters, der spätestens am letzten Tag des der Lieferung der Ware folgenden Monats fällig ist (üblicherweise 50 %). Diese Konsequenz ergibt sich aus § 87 a Abs. 1 HGB.
Vorschusszahlungen führen jedoch zu doppelter Kontroll- und Buchführungsarbeit sowohl beim Handelsvertreter als auch bei dem vertretenen Unternehmen.
Der Provisionsanspruch entfällt nur dann, wenn feststeht, dass der Kunde nicht zahlt, oder wenn der Unternehmer nach der Zahlung des Kunden das Geschäft nicht ausführt und die Nichtausführung des Geschäfts von ihm nicht zu vertreten ist.
Produktpalette
Ist die Produktpalette im Vertrag eng gefasst, hat dies den Vorteil, dass die Parteien für die Zukunft genau wissen, welche Produkte in den Zuständigkeitsbereich des Handelsvertreters fallen. Das vertretene Unternehmen muss mögliche neue Produkte nicht zum Vertrieb anbieten.
Provisionshöhe
Die Höhe der Provision sollte auf jeden Fall im Vertragstext eindeutig vereinbart sein, um Streit hierüber zu vermeiden. Ansonsten wäre auf eine im Mark übliche Provision zurückzugreifen.
Reisender
Siehe Handelsvertreter.
Rohausgleich
Siehe Ausgleichsanspruch.
Teilkündigung
Bei einer Verkleinerung des Gebietes oder des Kundenkreises spricht man von einer Teilkündigung des Unternehmers. Die Teilkündigung berechtigt den Handelsvertreter in der Regel zur Kündigung aus begründetem Anlass. Dem Handelsvertreter wird in der Regel die Fortführung des Vertrages nicht zuzumuten sein und berechtigt ihn, bei einer Kündigung den Ausgleich zu verlangen.
Überhangprovision
Bei Überhangprovisionen ist das Geschäft noch während der Vertragslaufzeit abgeschlossen und nach Vertragsbeendigung ausgeführt worden. Den vertraglichen Ausschluss von Überhangprovisionen hat der BGH in seinem Urteil vom 10.12.97 (BB 1998, Seite 391 ff.) wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG für unwirksam erklärt. Der Ausschluss verstößt zudem gegen § 87 a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5 HGB und ist damit rechtswidrig.
Für ein Geschäft, dass erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist, hat der Handelsvertreter einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, dass er das Geschäft vermittelt oder es so eingeleitet und vorbereitet hat, dass der Abschluss überwiedend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung abgeschlossen wurden ist. Anderslautende Vereinbarung können diesbezüglich vereinbart werden.
Umsatzerzielungsverpflichtung
Sofern eine eine Umsatzerzielungsverpflichtung vorgegeben ist, muss der Handelsvertreter alles tun, um diesen Umsatz zu erreichen. Sollte die Umsatzerzielung nicht gelingen, sei es auch aus Gründen die das vertretene Unternehmen zu vertreten hat, oder die in äußeren Einflüssen liegen, steht dem vertretenen Unternehmen ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Hierbei wird in der Regel auch der Ausgleichsanspruch entfallen.
Unternehmervorteile
Siehe Ausgleichsanspruch.
Untervertreter
Die Möglichkeit, die Aufgaben und Pflichten aus dem Vertrag durch Untervertreter ausführen zu dürfen, kann für eine Handelsvertretung von entscheidender Bedeutung sein. Ein vertragliches Verbot der Untervertreterbestellung bzw. die schriftliche Genehmigung durch das vertretene Unternehmen kann wirksam vereinbart werden, sobald das vertretene Unternehmen ausdrücklich die persönlichen Dienste wünscht.
Verjährung
Ansprüche, die aus einem Handelsvertretungsverhältnis entstanden sind, verjähren gemäß § 195 BGB nach 3 Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Es können zudem Umstände vorliegen, die zu einer Hemmung oder einem Neubeginn der Verjährung führen (z.B. Verhandlungen über die Ansprüche).
Für Ansprüche aus Handelsvertreterverträgen gilt eine Maximalfrist von 10 Jahren. Danach sind zum Beispiel Ansprüche auf Provisionen und Ausgleich automatisch verjährt.
Vertrag
Siehe Handelsvertreterverträge.
Vertragshändler
In Deutschland wird der Vertragshändler einem Handelsvertreter von der Rechtsprechung seit vielen Jahren gleich gestellt, sofern besondere Voraussetzungen vorliegen.
Besonders wichtig ist die umstrittene Übertragung des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB auf den Vertragshändler. Neben ausländischen Herstellern hat es auch schon manchen deutschen Hersteller überrascht, wenn der Vertragshändler nach Beendigung der Zusammenarbeit eine Ausgleichszahlung verlangt. Im europäischen Ausland ist die analoge Anwendung der Handelsvertretervorschriften (außer in Österreich) zwar diskutiert, aber nicht übernommen worden.
Aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird die analoge Anwendung des § 89 b HGB auf Vertragshändler dann bejaht, wenn folgende zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
Zwischen Vertragshändler und Hersteller muss ein Rechtsverhältnis bestehen, dass sich nicht in einer bloßen Käufer- Verkäufer- Beziehung erschöpft, sondern den Vertragshändler aufgrund vertraglicher Abmachungen so in die Absatzorganisation des Herstellers eingliedert, dass seine Rechte und Pflichten denen eines Handelsvertreters ähneln.
Ferner ist erforderlich, dass der Eigenhändler verpflichtet ist, bei Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Hersteller seinen Kundenstamm zu überlassen, so dass sich der Hersteller die Vorteile des Kundenstammes sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann.
Die Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs richten sich analog nach § 89 b HGB. Bei der Berechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs analog § 89 b HGB ist die Vergleichbarkeit zu Provisionseinnahmen eines Handelsvertreters mit denen des Vertragshändlers nur eingeschränkt möglich. Der Rabatt des Vertragshändlers dient nämlich nicht nur zur Abdeckung der Betriebskosten, sondern auch zur Abdeckung des Absatzrisikos, des Lagerrisikos und anderer für den Vertragshändler typischen Risiken (BGH BB 1986 S. 1387).
Beim Ansatz des zugrundeliegenden Umsatzes geht beispielsweise das OLG Köln von der Händler-Bruttospanne aus, d.h. für den Vertragshändler wird der ihm gewährte Bruttorabatt zugrunde gelegt ohne Abzug für den vom Händler dem Käufer gewährten Nachlass (OLG Köln, MDR 1996 S. 129). Allerdings sind die gewährten Kundenrabatte als Gewinneinbußen des Händlers im Rahmen der Billigkeitserwägungen analog § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB zu berücksichtigen. Andere Gerichte wie z.B. das OLG Stuttgart (Urteil vom 22.12.1994, Az. 13 U 72/94, S. 25, 26, nicht veröffentlicht) gehen nicht von den Listenpreisen aus, sondern von den tatsächlich vom Händler erzielten Preisen unter Berücksichtigung der vom Händler den Kunden gewährten Nachlässe aus. Ähnlich ist auch die Ansicht des Landgerichts Hannover. Letzte Berechnungsart ist vom BGH nicht beanstandet worden (DB 1996 S. 2330 ff). In seinem Urteil wies der BGH aber auch darauf hin, dass die Bemessung der Höhe des Ausgleichsanspruchs im Wesentlichen Sache des Tatrichters sei.
Weisungsgebundenheit
Siehe Pflichten des Handelsvertreters.
Wettbewerbsverbot
Während des laufenden Vertragsverhältnisses verstößt es gegen die Treuepflicht des Handelsvertreters, wenn er dem vertretenen Unternehmen Konkurrenz macht. Die Konkurrenztätigkeit stellt einen Grund für eine fristlose Kündigung dar und lässt den Ausgleichsanspruch entfallen.
Eine Formulierung, wonach der Handelsvertreter auch keine Firma außerhalb des Vertretungsbezirkes vertreten darf, die gleiche oder gleichartige Erzeugnisse herstellt oder vertreibt, ist zulässig; grenzt jedoch die Selbständigkeit erheblich ein.
In § 89 a HGB finden sich Regelungen über die nachvertragliche Wettbewerbsabrede. Sie ist nur zulässig, wenn sie auf höchstens zwei Jahre befristet ist, schriftlich abgeschlossen wird und sich nur auf den dem Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis wie auf Warengattungen erstreckt, die gemäß dem HV-Vertrag Gegenstand seiner Vertretung waren.
Aus Sicht des Handelsvertreters ist stets zu prüfen, ob aus wirtschaftlicher Sicht ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot sinnvoll ist. Denn er kann mit dem Kundenstamm keine Geschäfte mehr für austauschbare Produkte vermitteln. Der Handelsvertreter müsste in eine andere Branche.
Zurückbehaltungsrecht
Gemäß § 88a HGB hat der Handelsvertreter ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an den dem vertretenen Unternehmen gehörenden und verwertbaren Gegenständen, solange fällige Provisionsforderungen noch offen sind.
